Zur Begründung führte der Regierungsrat an, der rechtliche Status der
Gebrüder V. sei nicht geregelt. Die Bundesbehörden prüften weiterhin ihre
Rückübernahme durch Tschechien. Die Gebrüder V. hätten es in der Hand,
ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen, was ihnen erlauben würde,
nach Tschechien zurückzukehren und dort erwerbstätig zu sein. Mit ihrer
Weigerung, ein solches Gesuch zu stellen, hielten sie ihre Notlage
absichtlich aufrecht. Das sei rechtsmissbräuchlich, weshalb ihnen die
Fürsorgeleistungen vollumfänglich entzogen werden könnten.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates haben die Gebrüder V. am
5. Dezember 1994 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägungen:
Erwägung 1
1.- a) Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde
nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Es stellt
sich die Frage, ob die Beschwerdeführer vorerst an das kantonale
Verwaltungsgericht hätten gelangen müssen. Streitgegenstand ist die
Ausrichtung von Fürsorgeleistungen, auf welche nach Art. 68 Abs. 1 des
bernischen Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (FüG)
kein klagbarer Anspruch besteht. Da gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. k des
bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989 (VRPG) die
Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht unzulässig ist gegen
Verfügungen betreffend finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand,
auf die kein Rechtsanspruch besteht, erweist sich der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates als letztinstanzlich im Sinne von Art. 86
Abs. 1 OG. Diese Rechtslage, welche noch zum Zeitpunkt der Einreichung
der staatsrechtlichen Beschwerde am 5. Dezember 1994 galt, hat sich
in der Zwischenzeit geändert. Anfang 1995 ist die neue Verfassung des
Kantons Bern vom 6. Juni 1993 in Kraft getreten. Diese sieht in Art. 29
vor, dass jede Person bei Notlagen Anspruch auf Obdach, auf die für ein
menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische
Versorgung hat. Die gesetzliche Regelung, wonach kein klagbarer Anspruch
auf Fürsorgeleistungen besteht, ist insoweit obsolet, so dass heute im
Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. k VRPG ein Anspruch auf diese staatlichen
Leistungen gegeben ist und das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung
zuständig wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
3. April 1995, in BVR 1995 S. 565 ff.). Für das vorliegende Verfahren ist
dies jedoch noch nicht der Fall, weshalb das Erfordernis der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs erfüllt ist.