b) Nach Art. 88 OG steht die Befugnis zur Erhebung einer
staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) hinsichtlich solcher
Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder
sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Zur
staatsrechtlichen Beschwerde ist demnach nur legitimiert, wer durch den
angefochtenen Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen
beeinträchtigt wird; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie
auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die Beschwerde
nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der
Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch Gesetzesrecht
oder aber auch unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht
geschützt sein. Das in Art. 4 BV enthaltene Willkürverbot verschafft für
sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG
(BGE 120 Ia 110 E. 1a, mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien in ihrem
bundesverfassungsmässigen Recht auf Existenzsicherung verletzt
worden. Weiter berufen sie sich darauf, der Regierungsrat sei bei der
Anwendung des bernischen Gesetzes über das Fürsorgewesen in Willkür
verfallen, und schliesslich berufen sie sich auf den in Art. 29 Abs. 1
der neuen bernischen Kantonsverfassung (in Kraft seit 1. Januar 1995)
verankerten Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen
Mittel. Diese kantonale Grundrechtsgarantie fällt allerdings für die
Beurteilung durch das Bundesgericht ausser Betracht. Massgebend ist
im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Rechtslage, wie sie
bestand, als der angefochtene Entscheid erging (BGE 120 Ia 286 E. 2c/bb
S. 291; 119 Ia 460 E. 4d S. 473; 102 Ia 243 E. 2 S. 246). Der Beschluss
des Regierungsrates kann daher nicht an einem (im kantonalen Recht
verankerten) Grundrecht gemessen werden, welches noch nicht in Kraft war,
als der Regierungsrat am 26. Oktober 1994 über die Fürsorgeansprüche
entschied. Zu prüfen ist im folgenden, ob sich die Beschwerdeführer auf
ein bundesverfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung berufen können.
Erwägung 2
2.- a) Die Bundesverfassung sieht (anders nunmehr der Entwurf
1995 einer neuen Verfassung) ein Grundrecht auf Existenzsicherung nicht
ausdrücklich vor. Es sind ihr jedoch auch ungeschriebene verfassungsmässige
Rechte zu entnehmen. Eine Gewährleistung von in der Verfassung nicht
genannten Freiheitsrechten durch ungeschriebenes Verfassungsrecht wurde
vom Bundesgericht in bezug auf solche Befugnisse angenommen, welche
Voraussetzung für die Ausübung anderer (in der Verfassung genannter)
Freiheitsrechte bilden oder sonst als unentbehrliche Bestandteile der
demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Bundes erscheinen. Um