die dem Verfassungsrichter gesetzten Schranken nicht zu überschreiten,
hat das Bundesgericht stets auch geprüft, ob die in Frage stehende
Gewährleistung bereits einer weitverbreiteten Verfassungswirklichkeit in
den Kantonen entspreche und von einem allgemeinen Konsens getragen sei
(BGE 115 Ia 234 E. 10 S. 268; 104 Ia 88 E. 5c S. 96 mit Hinweisen). So
hat das Bundesgericht die Eigentumsgarantie (ZBl 62/1961, S. 69 ff.), die
Meinungsäusserungsfreiheit (BGE 87 I 114 E. 2 S. 117), die persönliche
Freiheit (BGE 89 I 92 E. 3 S. 98), die Sprachenfreiheit (BGE 91 I
480) und die Versammlungsfreiheit (BGE 96 I 219) als ungeschriebene
verfassungsmässige Rechte des Bundes anerkannt, nicht aber beispielsweise
ein Recht auf freie Grabmalgestaltung (BGE 96 I 104 E. 1 S. 107),
ein Recht auf Bildung (BGE 103 Ia 369 E. 4a S. 377/378; 103 Ia 394
E. 2 S. 398/399) oder eine über den Gehalt von Meinungsäusserungs- und
Versammlungsfreiheit hinausreichende Demonstrationsfreiheit (BGE 100 Ia
392 E. 4b und c S. 399 ff.).
b) Die Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse wie Nahrung,
Kleidung und Obdach ist die Bedingung menschlicher Existenz und
Entfaltung überhaupt. Sie ist zugleich unentbehrlicher Bestandteil eines
rechtsstaatlichen und demokratischen Gemeinwesens (JÖRG PAUL MÜLLER, Die
Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991,
S. 40). Insoweit erfüllt die Existenzsicherung die Voraussetzungen,
um als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht gewährleistet zu werden.
Es stellt sich damit die weitere Frage, ob ein solches Grundrecht
von einem allgemeinen Konsens getragen ist. Dieser Konsens ist nicht
ausschliesslich am geschriebenen Verfassungsrecht der Kantone zu
messen, welches seinerseits lückenhaft ist. Er kann sich auch aus
der tatsächlich geübten Praxis und der Verfassungsrechtslehre oder aus
anderen Quellen ergeben (J.P. MÜLLER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Jahre 1978, ZBJV 116/1980, S. 237; ANDRÉ GRISEL,
Les droits constitutionnels non écrits, Festschrift Häfelin, Zürich
1989, S. 59; MICHEL ROSSINELLI, Les libertés non écrites, Diss. Genf
1987, S. 217). Was vorerst das geschriebene kantonale Verfassungsrecht
betrifft, gewährleisten die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
sowie die neue - hier noch nicht anwendbare - Verfassung des Kantons
Bern ausdrücklich ein Grundrecht auf Existenzsicherung (§ 16 KV/BL,
Art. 29 Abs. 1 KV/BE). Dasselbe gilt für die von der Landsgemeinde
des Kantons Appenzell A.Rh. am 30. April 1995 angenommene, von der
Bundesversammlung zur Zeit noch nicht gewährleistete neue Verfassung
(Art. 24 Abs. 1). Andere Kantonsverfassungen haben die Sozialhilfe in
Form von Staatszielbestimmungen oder Gesetzgebungsaufträgen geregelt
(PASCAL COULLERY, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 122 f.). Wenn
in den neueren Verfassungen der Kantone Aargau (§ 25 Abs. 2 und § 39),
Uri (Art. 44), Solothurn (Art. 22), Thurgau (§ 65) und Glarus (Art. 26)