einem Bedürftigen auch dann nicht verweigert werden, wenn er seine
Bedürftigkeit "in gröblicher Weise selber verschuldet" hat (Art. 65
FüG). Das entspricht dem die Sozialhilfe prägenden Grundsatz, dass die
Gründe für die Notlage irrelevant sind (Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Bern vom 14. Mai 1986, BVR 1988 S. 36; ebenso WOLFFERS, aaO,
S. 167, der festhält, dass kein Kanton den vollständigen Leistungsentzug
wegen selbstverschuldeter Notlage kennt). Rechtsmissbrauch liegt erst
dann vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet
ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen, wenn er also
beispielsweise bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich
stattdessen unterstützen zu lassen (WOLFFERS, aaO, S. 168). Das lässt
sich vorliegend aber nicht sagen. Die Beschwerdeführer weigern sich nicht
deshalb, bei den tschechischen Behörden ein Wiedereinbürgerungsgesuch zu
stellen, weil sie Unterstützungsleistungen bei der Gemeinde X. beziehen
wollen. Sie tun dies allenfalls darum, weil sie in der Schweiz bleiben
wollen, dem Land, in dem sie mit kurzem Unterbruch seit 1980 leben und
das sie seinerzeit als Flüchtlinge anerkannt hatte. Ihre Bedürftigkeit
ist Folge davon, dass sie weder ausgeschafft werden können, noch ihnen
erlaubt ist, hier erwerbstätig zu sein. Bei dieser Sachlage nehmen sie
aber das Rechtsinstitut der Sozialhilfe nicht zweckwidrig in Anspruch. Ein
offenbarer Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid
verletzt daher das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung.
Erwägung 4
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als
begründet. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern ist
aufzuheben.