Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entzogen. Nach dem Gesetz
Nr. 88 vom 28. März 1990 der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
welches mit Verfassungsgesetz des tschechischen Nationalrates vom 15.
Dezember 1992 von der Tschechischen Republik übernommen wurde, hätten die
Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 1993 die Möglichkeit gehabt, durch
schriftliche Erklärung die Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen. Ob
dies auch heute noch möglich wäre, erscheint zweifelhaft. Nach dem
Gesetz der Tschechischen Republik vom 29. Dezember 1992 über den Erwerb
und den Verlust der Staatsangehörigkeit könnten sie von der ordentlichen
Einbürgerungsvoraussetzung des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts
(§ 7 Abs. 1 lit. a) befreit werden, da sie früher die tschechische und
tschechoslowakische Staatszugehörigkeit besassen, dies allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass sie ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der
Republik haben (§ 11 Abs. 1). Diese Regelung schliesst freilich nicht
aus, dass die tschechischen Behörden bereit sein könnten, ihre ehemaligen
Staatsbürger zu übernehmen und ihnen anschliessend, nachdem sie dort erneut
Wohnsitz begründet haben, die Staatsbürgerschaft wieder zu verleihen. Die
entsprechenden diplomatischen Bemühungen des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegenheiten scheinen indessen definitiv gescheitert
zu sein, wie einem Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 17. Mai
1995 an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern entnommen
werden kann.
Auch wenn es den schweizerischen Behörden unbenommen bleibt, alles in
ihrer Macht Stehende zu tun, um die Behörden der Tschechischen Republik
zur Übernahme der Beschwerdeführer zu bewegen, kann kein Rechtsmissbrauch
darin erblickt werden, dass diese die tschechische Staatsbürgerschaft nicht
wieder erlangen wollen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sie
als Flüchtlinge anerkannt worden waren, als sie im Jahre 1980 ihre damalige
Heimat verlassen hatten. Ist aber davon auszugehen, dass sie seinerzeit
in der Tschechoslowakei staatlich verfolgt wurden, kann kaum verlangt
werden, dass sie sich durch freiwillige Annahme der Staatsbürgerschaft
wieder unter den Schutz des Staates stellen, der sie verfolgt hatte. Daran
ändert nichts, dass die politischen Verhältnisse heute andere sind als
damals. Überdies fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführer lange Jahre
in der Schweiz lebten, ihre Mutter Schweizerbürgerin geworden ist und
sie als anerkannte Flüchtlinge den Kontakt zu ihrem Heimatstaat nicht
aufrechterhalten konnten, zumal bereits eine Besuchsreise zum Widerruf
des Asyls hätte führen können (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 162).
d) Selbst wenn den Beschwerdeführern aus ihrem Verhalten ein Vorwurf
zu machen wäre, könnte der Standpunkt des Regierungsrates nicht geteilt
werden. Er lässt die einschlägige Regelung des bernischen Gesetzes über das
Fürsorgewesen ausser acht. Danach kann die unerlässliche Unterstützung