Fürsorgeleistungen mit dem Argument abgelehnt, die Beschwerdeführer
handelten rechtsmissbräuchlich. Es ist anerkannt, dass selbst ohne
gesetzliche Grundlage ein vollständiger Leistungsentzug zulässig ist,
wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält (WOLFFERS,
aaO, S. 168). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 II 97 E. 4
S. 103; 110 Ib 332 E. 3a S. 336/37; 94 I 659 E. 4 S. 667).
Die Sozialhilfe hat zum Zweck, Notlagen zu verhüten und zu beheben. Sie
soll, wie sich das bernische Gesetz über das Fürsorgewesen ausdrückt,
den Bedürftigen ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen (Art. 53
Abs. 1 FüG). Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es hiebei nicht
an. Während die Sozialversicherungen bestimmte Risiken abdecken sollen,
ist die Sozialhilfe subsidiär, als "Netz unter dem Netz", auf alle Formen
von Bedürftigkeit ausgerichtet, gänzlich unabhängig von deren Ursache
(WOLFFERS, aaO, S. 35; ANNE MÄDER/URSULA NEFF, Vom Bittgang zum Recht,
Bern 1988, S. 23). Die Beschwerdeführer können für ihren Unterhalt
nicht selber aufkommen, da sie nicht berechtigt sind, in der Schweiz
erwerbstätig zu sein. Gemäss Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) verfügt
das Bundesamt für Flüchtlinge zwar die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar ist, was den kantonalen Behörden erlauben würde, dem
Ausländer eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bewilligen (Art. 14c
Abs. 3 ANAG). Ein solcher Entscheid ist bis anhin von den Bundesbehörden
aber nicht getroffen worden (die kantonale Fremdenpolizeibehörde könnte
ihn beantragen, Art. 14b Abs. 1 ANAG), weshalb die Beschwerdeführer nicht
in der Lage sind, selber für sich zu sorgen. Wenn sie in dieser Situation
um Fürsorgeleistungen ersuchen, nehmen sie dieses Rechtsinstitut nicht
für einen ihm fremden Zweck in Anspruch.
c) Das übersieht der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid an sich
nicht. Er argumentiert damit, dass es die Beschwerdeführer in der Hand
hätten, bei den tschechischen Behörden ein Gesuch um Wiedereinbürgerung
zu stellen, was ihnen erlauben würde, in dieses Land zurückzukehren und
dort erwerbstätig zu sein.
Die Beschwerdeführer sind im Jahre 1980 in die Schweiz gekommen
und lebten hier als anerkannte Flüchtlinge. Ihre Flüchtlingseigenschaft
verloren sie zehn Jahre später aufgrund der Regelung von Art. 44 Abs. 2
des Asylgesetzes mit dem Vollzug einer Landesverweisung, welche ihnen
gegenüber zusammen mit kurzen bedingten Gefängnisstrafen ausgesprochen
worden war. Im Jahre 1989 wurde ihnen die Staatsbürgerschaft der
Tschechischen Sozialistischen Republik und damit auch diejenige der