bewusst davon abgesehen wurde, einen individualrechtlichen Anspruch auf
Existenzsicherung zu verankern (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des
Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, Rz. 23 zu § 25),
beruht dies kaum auf einem grundsätzlichen Vorbehalt in der Sache,
sondern eher auf der Überlegung, dass die staatliche Sozialhilfe
wesensgemäss subsidiären Charakter hat und das Zusammenwirken von
Bund, Kantonen und Gemeinden auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
notwendigerweise der gesetzlichen Regelung bedarf. Auf der Ebene
der Gesetzgebung wird in allen Kantonen, ob als individuelles Recht
ausgestaltet oder nicht, davon ausgegangen, dass Bedürftigen Hilfe zu
leisten ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (FELIX WOLFFERS,
Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 90). Der
Grundsatz, dass der in wirtschaftliche Not geratene Bürger (von seiner
Heimatgemeinde) unterstützt werden muss, ist dem schweizerischen Recht
seit langer Zeit bekannt; er geht bis ins 16. Jahrhundert zurück (FRITZ
FLEINER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Tübingen 1923, S. 526). Das
Bundesgericht seinerseits hat in älteren Entscheiden (zur interkantonalen
Armenpflege) schon erklärt, es sei sowohl Gebot der Menschlichkeit wie
auch dem Zweck des modernen Staates inhärente Pflicht, die auf seinem
Gebiete befindlichen Personen nötigenfalls vor dem physischen Verderben
zu bewahren (BGE 51 I 325 E. 2 S. 328; 40 I 409 E. 2 S. 416).
In der Lehre wird ein Grundrecht auf Existenzsicherung praktisch
einhellig anerkannt (grundlegend J.P. MÜLLER, Soziale Grundrechte in der
Verfassung?, in ZSR 92/1973 II 896 ff.; derselbe, Die Grundrechte der
schweizerischen Bundesverfassung, S. 3, 39 ff.; siehe auch GRISEL, aaO,
S. 76 f.; PETER SALADIN, Persönliche Freiheit als soziales Grundrecht?,
in Mélanges Berenstein, Lausanne 1989, S. 104; JEAN-FRANÇOIS AUBERT,
Un droit social encadré, ZSR 110/1991 I S. 165; ROSSINELLI, aaO,
S. 218 ff.; WOLFFERS, aaO, S. 78 ff.; COULLERY, aaO, S. 109 ff.; UELI
KIESER, Gewährleistet die Bundesverfassung ein ungeschriebenes Recht
auf Sozialhilfe?, in ZBl 92/1991 S. 189 ff.). Dabei wird in erster
Linie die Auffassung vertreten, es handle sich um ein ungeschriebenes
verfassungsmässiges Recht. Es wird aber auch auf verschiedene
weitere verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte Bezug genommen: Das
Verfassungsprinzip der Menschenwürde, welches jeder Person garantiert,
was sie um ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen erwarten darf; das
Recht auf Leben als Kerngehalt der persönlichen Freiheit, welches nicht
mehr gewahrt wäre, wenn die minimalsten Voraussetzungen des Überlebens
nicht gesichert wären; die persönliche Freiheit in ihrer Ausprägung als
Garantie aller elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung;
der Gleichheitssatz, dem auch die Funktion zukomme, minimale materielle
Gerechtigkeit zu garantieren; schliesslich die Verfassungsvorschrift von
Art. 48 Abs. 1 BV, wonach Bedürftige von dem Kanton unterstützt werden, in
dem sie sich aufhalten, was auch als grundrechtlicher Anspruch verstanden