werden könne.
c) Kann demnach angenommen werden, die Gewährleistung eines
verfassungsmässigen Rechts auf Existenzsicherung werde von einem
weitgehenden Konsens getragen, stellt sich die weitere Frage, ob ein
solches Recht hinreichend justiziabel ist. Während grundrechtliche
Abwehransprüche diesbezüglich keine Probleme aufwerfen, setzen
Leistungsansprüche voraus, dass diese normativ hinreichend bestimmt sind
und vom Richter mit den ihm zur Verfügung stehenden Verfahren und Mitteln
konkretisiert und durchgesetzt werden können (J.P. MÜLLER, Kommentar BV,
Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 88, 89). Der Richter hat dabei die
funktionellen Grenzen seiner Zuständigkeit zu beachten. Er hat, angesichts
der Knappheit staatlicher Ressourcen, nicht die Kompetenz, die Prioritäten
bei der Mittelaufteilung zu setzen. Unmittelbar grundrechtsgeboten und vom
Richter durchsetzbar kann daher immer nur ein Minimum staatlicher Leistung
sein (DIETER GRIMM, Rückkehr zum liberalen Grundrechtsverständnis?,
recht 1988, S. 49).
Das Grundrecht auf Existenzsicherung erfüllt diese Bedingungen der
Justiziabilität. Es ist als solches auf ein grundrechtsgebotenes Minimum
(Hilfe in Notlagen) ausgerichtet. Die damit verbundenen Staatsausgaben
sind aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung in den Kantonen anerkannt; sie
bedürfen keiner finanzpolitischen Grundentscheidung mehr. Was unabdingbare
Voraussetzung eines menschenwürdigen Lebens darstellt, ist hinreichend
klar erkennbar und der Ermittlung in einem gerichtlichen Verfahren
zugänglich. In Frage steht dabei allerdings nicht ein garantiertes
Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen
Bettelexistenz zu bewahren vermag. Es ist in erster Linie Sache des
zuständigen Gemeinwesens, auf Grundlage seiner Gesetzgebung über Art und
Umfang der im konkreten Fall gebotenen Leistungen zu bestimmen. Dabei
kommen sowohl Geldleistungen wie auch Naturalleistungen in Betracht
(WOLFFERS, aaO, S. 127 ff.). Lediglich dann, wenn das einfache
Gesetzesrecht im Ergebnis dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch
nicht zu genügen vermag, ist unmittelbar darauf abzustellen. Hier ist
es freilich nicht angezeigt, dazu im einzelnen Ausführungen zu machen,
da nicht Art und Umfang der Leistungen streitig sind, sondern sich einzig
die Frage stellt, ob den Beschwerdeführern die Unterstützung überhaupt
verweigert werden durfte.
d) Die Beschwerdeführer sind allerdings nicht schweizerische
Staatsangehörige.
Soweit ein Grundrecht menschenrechtlich begründet ist, steht es sowohl
Schweizern als auch Ausländern zu (J.P. MÜLLER, Kommentar BV, Einleitung