zu den Grundrechten, Rz. 99). Das Bundesgericht hat die menschenrechtliche
Komponente in den bereits zitierten älteren Entscheiden (BGE 51 I 325; 40
I 409) betont, wenn es ausführte, es sei sowohl Gebot der Menschlichkeit
wie auch dem Zweck des modernen Staates inhärente Pflicht, die auf seinem
Gebiete befindlichen Personen nötigenfalls vor dem physischen Verderben
zu bewahren. Diese Hilfepflicht anerkannte das Bundesgericht unabhängig
davon, welche rechtliche Beziehung zum jeweiligen Kanton besteht (BGE
40 I 409 E. 2 S. 416), und es hielt fest, die Fürsorgepflicht gegenüber
Ausländern (im konkreten Fall einer nicht aufenthaltsberechtigten, mit
gefälschten Papieren eingereisten Russin und ihrem Sohn) bestehe auch
dann, wenn kein völkerrechtlicher Vertrag es gebiete, und so lange, als
die Repatriierung nicht möglich sei (BGE 51 I 325 E. 2 S. 328/29). Der
Geltungsbereich des Grundrechts auf Existenzsicherung ist damit nicht
allein auf schweizerische Staatsangehörige beschränkt; er erstreckt sich
auch auf Ausländer, unabhängig davon, welcher aufenthaltsrechtliche
Status ihnen zukommt. Das schliesst freilich Differenzierungen nicht
aus: Wer in der Schweiz (als Schweizer oder Ausländer) niedergelassen
ist, hat andere Unterstützungsbedürfnisse als derjenige, der bei einem
kurzfristigen Aufenthalt in Not gerät oder bei dem noch nicht feststeht,
ob er (z.B. als Asylbewerber) in der Schweiz bleiben kann oder nicht.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer
auf das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung berufen können
und demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist.
Erwägung 3
3.- a) Die Fürsorgekommission der Gemeinde X. hat den Beschwerdeführern
jede Unterstützungsleistung mit der Begründung verweigert, ihr
aufenthaltsrechtlicher Status sei nicht geregelt. Im angefochtenen
Entscheid des Regierungsrates wird dieser Standpunkt zu Recht nicht
übernommen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Pflicht des Staates,
Menschen zu helfen, die sich auf seinem Gebiet aufhalten und in Not geraten
sind, nicht auf das rechtliche Verhältnis an, das zu ihm besteht. Die
Verpflichtung, die erforderliche Hilfe zu leisten, gilt so lange, bis
sie ausreisen oder heimgeschafft werden können (siehe auch WERNER THOMET,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, S. 142, Rz. 229). Wohl sind die
Unterstützungsbedürfnisse anderer Art und können die Leistungen auch
entsprechend anders bemessen werden, wenn lediglich ein vorübergehender
tatsächlicher Aufenthalt vorliegt. Die Verweigerung jeglicher Unterstützung
lässt sich aber mit dem verfassungsmässigen Recht auf Existenzsicherung
nicht vereinbaren.
b) Im angefochtenen Entscheid wird der Anspruch auf